Amtsblatt des Evangelischen Konsistoriums in Greifswald

Ein Versuch an 2 Pfarrgemeinden ihren Beginn und ihre Ursachen aufzuzeigen

NR.12, 15. DEZ. 1958
F - MITTEILUNGEN FÜR DEN KIRCHLICHEN DIENST
NR. 4) NOTIZEN ZUR WANDLUNG DER KONFIRMATIONSPRAXIS

Ein Versuch, an den Kirchenbuchaufzeichnungen und anderen Akten der Pfarre Dersekow den Wandel in der Konfirmationspraxis aufzuzeigen.

VON PFARRER BECKER - DERSEKOW.

Wie alt ist eigentlich unsere heutige Konfirmationspraxis? Man ist geneigt, sie als ein uraltes Stück der volkskirchlichen Tradition hinzunehmen, auch wenn man schon seit Jahrzehnten die heutige Form als zumindest sehr problematisch ansieht. Aber die heutige Form ist gar nicht uralt. Auf jeden Fall ist die Konfirmation heute in wesentlichen Teilen grundverschieden, von dem, was z.B. die Pommersche Kirchenordnung von 1563 (1) unter Confirmation versteht. Die Pommersche Kirchenordnung weiß nämlich nichts von einem zweijährigen Konfirmandenunterricht, nichts von einer „Prüfung“, die keine mehr ist, nichts von einem „Gelübde“ der Konfirmanden oder einer „Befestigung des Taufbundes“ durch die Konfirmanden. Ein auch nur flüchtiger Blick in die Konfirmandenregister der vergangenen Jahrhunderte lehrt darüber hinaus schon, dass die Konfirmation zum Beispiel nicht an ein festes Mindestalter gebunden war, auch muss die Form irgendwie anders gewesen sein (abgesehen noch vom Liturgisch-Agendarischen), wenn das 18. Jahrhundert neben der Aufzeichnung der Eingesegneten die Registrierung der „ad Sacr. Coen. Praep.“ kennt.

Welches Bild aber ergibt sich nun bei eingehender Durchsicht der Kirchenbücher und welche Aufschlüsse gibt ein genaueres Studium der Akten?

An den Anfang seien einige Sätze aus der Pommerschen Kirchenordnung von 1563 gestellt - man müsste eigentlich die ganzen Abschnitte hierher setze - doch sei mir der Kürze wegen gestattet, nur Auszüge zu geben:

Im Kapitel II „Vom Predigtamt und Predigen“ heißt ein Unterabschnitt:

„Von der Repetition des Catechismi / Auff alle Viertel-Jahr / in den Städten und von dem Examen und Confirmation der Kinder.“

Er beginnt:

„In Städten soll der Catechismus alle Viertel Jahr auf die Quatember repetiret werden ... Zu selbiger Zeit sollen die Kinder ..., die noch nicht zum Sacrament gewesen sind, ... in der Kirchen von den Predigern im Catechismo examiniret werden ... Alle Jahre soll in jeder Stadt ein mahl, oder, wo es nötig ist, zweymahl, in der Fasten, und auff Michaelis, wenn der Catechismus repetiret, und das Examen der Kinder geschehen ist, die Confirmation gehalten werden, wie dieselbe mit ihren Ceremonien. in der Agenda beschrieben, und viel Jahr in diesen Pommerschen Kirchen im Gebrauch gewesen ist. Solche Confirmation und Benediction der Kinder, soll der Superintendent zuweilen selbst in den Städten halten. Auff den Dörffern, soll in jedem Kirchspiel die Confirmation gehalten werden umb das ander Jahr (2), oder, so es nöthig ist, alle Jahr.“

Soviel von diesem Kapitel. Aus der Agende von 1568 (Neuaufl. 1691) einen Auszug. Unter VII

„Von der Confirmation / Nie man die Kinder im Cate-chismo verhören und einsegnen sol / ehe man sie zum Hochwürdigen Sacrament zuläßet.“ steht in der Forma, dass ein Sermon über Marc. 10 oder Actor 8 drei Lehren enthalten soll:

„Zum ersten, den Trost, dass die junge liebe Jugend auch zum Reiche Christi gehöre.

Zum andern, von der Kinder Zucht, wie Christen sich der Kinder annehmen sollen.

Zum dritten, von der Confirmation, was sie sei, wozu sie nütze sey.“

Im Einzelnen wird in der Agende dazu u.a. nun ausgeführt:

„Die christliche Confirmation wird in der Kirchen gehalten, umb des Catechismi, und umb des Gebets willen, auff dass die liebe Jugend in ihrem Christenthum unterrichtet, im Catechismo verhöret, und nicht mit Gefahr und Ergerniss, ohn Verstand, zu den Hochwürdigen Sacramenten zugelassen werde, sondern, wenn sie den Catechismum gelernet haben, daß man über sie mit der gantzen Gemeine bete, GOTT über sie anruffe, mit Aufflegung der Hände, und den Segen über sie spreche, dadurch sie also in ihrem Christentum bestätiget werden. Zeugniß ihrer Tauffe empfangen, auff daß sie sich ihrer Tauffe wissen zu trösten wieder den Teuffel, und sich erinnern, daß sie vor Gott im rechten Glauben, in Heilig und Gerechtigkeit. die GOTT gefällig ist, heben sollen. Also hat der Patriarch Jacob ... gesegnet, Genes. 48. Benedixit Jacob Filiis Joseph Marsasse & Ephraim, positis manibus per er erucem super capita eorum; ...“

Zur Konfirmationspraxis - dies Wort sei mir auch in der Folge gestattet - gehört also nach der Kirchenordnung zumindest dreierlei: 1. Die Repetitionen, die vierteljährlichen Katechismuswiederholungen, 2. die zur gleichen Zeit abzuhaltenden Examina in der Kirche und 3. die Konfirmationshandlung, die alle Jahre, wenn nötig auch 2 mal im Jahr, „in den Fasten und auf Michaelis“, in der Dörfern aber mindestens alle 2 Jahre sein soll.

Der Unterricht aber soll vorher sein, in den Häusern durch die Hausväter und in den Kirchen durch Katechismuspredigten und Verlesungen des Katechismus durch den Küster. (3)

Was aber findet davon Niederschlag in den Kirchenbüchern? Wir können nicht sehr viel erwarten, denn die alten Register sind sehr knapp in ihren Äußerungen, so ist es auch mit dem ältesten Kirchenbuch von Dersekow, das die Zeit von 1666 bis 1768 umfasst und in Jährlichen Abschnitten jeweils nacheinander 1. die „Gebohrenen und getauffte“, 2. „Gestorben und begraben“, 3. „eingesegnet“, 4. „vertrauet“ aufgezeichnet. Und doch lässt sich trotz zweier Aufzeichnungslücken (1677-1683 und 1711-13) zunächst dies feststellen: es ist wahrscheinlich regelmäßig, d.h. mindestens alle 2 Jahre „eingesegnet“ worden wie es die Kirchenordnung vorschreibt. Bemerkenswerterweise wird aber das Wort „Konfirmation“ oder „konfirmiert“ nicht gebraucht.

Das Alter der Eingesegneten ist zwar nicht immer angegeben, zum ersten mal aber schon 1668, und es fällt hier gleich zu Beginn des Registers auf, dass das Einsegnungsalter nicht einheitlich ist. Von den sieben Eingesegneten geht der Gerhardt Boethius, der Sohn des Pfarrers, „ins 12. Jahr“, die andern „ins 12., 13., 14. Jahr“, einer sogar erst „ins 10. Jahr“. Dies Bild ändert sich später nicht. Es werden noch niedrigere Einsegnungsalter verzeichnet (4), etwa Ann Lies Zehl, wieder ein Pfarrerskind mit 7 Jahren im Jahre 1709, aber auch recht hohe Alter sind nicht selten, im Jahre 1698 wird Christoffer Cohrt mit 17 Jahren und Friedrich Passentin, ein Kossätensohn, mit 16 Jahren eingesegnet. So besonders verwunderlich uns auf den ersten Blick besonders das niedrige Alter vieler Eingesegneten erscheinen möchte, so verständlich wird diese Tatsache, wenn wir an die Pommersche Kirchenordnung denken, die zur Voraussetzung der „Confirmation“ nicht ein bestimmtes Alter nennt, sondern das Bestehen der Katechismusprüfung. Es heißt dort Fol.113:

„Die Kinder, die den Catechismus und die Beicht wissen, soll man zu der Confirmation zulassen, daß sie: darnach zu dem hochwürdigen Sacrament gehen, wenn es die Eltern mit dein Pastorn vor gut ansehen.“

Es drängt sich nun ja die Frage auf, hat man denn wirklich schon Siebenjährige nicht nur im Katechismus geprüft, sondern auch in der „Beichte“, d.h. doch in einem Sakramentsgespräch „verhört“, um sie dann etwa schon mit 7 Jahren oder wie es für die Masse gegolten hätte, mit 12 Jahren zum Heiligen Abendmahl zuzulassen? (5) Das wird, so meine ich, auf keinen Fall geschehen sein. Zu sehr fürchtete man den Missbrauch des Sakraments! Die veränderte Form der Eintragungen im Kirchenbuch vom Jahre 1751 an spricht vielmehr dafür, dass schon für diese ganze Zeit, also von 1666 und früher, die „Einsegnung“ nur ein Teil der von der Kirchenordnung angeordneten Konfirmation ist und nur einen Teil der Konfirmationspraxis abschließt, nämlich nur die Katechismuslehre, die nach vierteljährlichen Repetitionen und Examina durch die „Einsegnung“ abgeschlossen wurde. Diese Einsegnung wird nach der Agende gehalten worden sein. Für den ersten Abendmahlsempfang hat man aber später einen Vorbereitungsunterricht durchgeführt. (6) Das steht nun zunächst nur als Behauptung da. Das Kirchenbuch aber bestätigt sie dadurch, dass seit dem Jahre 1751 neben der Rubrik „Eingesegnet“ die Rubrik bzw. Teilüberschrift „Ad Sacr. coen. praep.‘“ erscheint. Dass es sich hier um diese Vorbereitung und Zurüstung zum Heiligen Abendmahl als einem besonderen Akt handelt, lässt sich an den Eintragungen nachweisen. Die Eingesegneten erscheinen in der Regel 3-5 Jahre später unter den „ad sacr. coena praep“. 1761 habe ich allerdings, in einem Fall feststellen können, dass ein „eingesegneter“ im gleichen Jahr „praepariert“ wurde. Wie aber kommt es zu dieser plötzlichen Änderung der Aufzeichnungen im Kirchenbuch, steht dahinter nicht doch eine „obrigkeitliche“ Anordnung, die vielleicht jetzt erst eine neue Konfirmationspraxis befohlen hat? Die veränderte Kirchenbuchführung steht, wie ich meine, ohne Zweifel mit einer Anordnung in Zusammenhang, ja gründet sich auf sie, wie sie im Visitationsprotokoll vom 8. Oktober 1748 wie folgt formuliert ist:

„Tit. XXI von Haltung der Kirchen Bücher.

Es wird hierdurch als nützlich und nöthig verordnet, dass Pastor mit dem Anfange des mit Glück und Segen zu erlebenden 1749 ten Jahr Vier Bücher mit gebührender accuratesse halten und continuiren solle. In dem ersten Buche, die ... ehelich zusammengegeben ... .
In dem Zweyten sind diejenigen Kinder zu verzeichnen, welche gebohren und getaufft werden. Worinnen er auch unter einer besonderen rubique, diejenige, welche eingesegnet, und das erste mahl zum Heil. Abendmahl gehen, aufführen würde.“

In dem gleichen Visitationsprotokoll dem die neue Matrikel eingefügt wurde, steht unter
„Tit. XVI Accidentalien 8:

Für Einsegnung der Kinder ... 12 1 b ß

Für die Bemühung der Praeparation derer Kinder, die zum ersten mahl zum Heyl. Abendmahl gehen, sollen die Eltern sich nach Billigkeit abfinden und wenigstens Acht Lübschillinge geben.“

Damit aber wird die Tatsache eines besonderen Sakramentsunterrichtes bestätigt und zwar nicht als eine Neuerung, sondern als eines schon bestehenden Brauches. Über die Dauer dieses Unterrichtes oder über seine Form ist nun auch in dem folgenden Kirchenbuch nichts zu finden. Dieses 2. Buch enthält von 1769 bis 1792 in gleicher Art das Geburts- und Taufregister und auf weiteren Blättern dann auch das Register der Eingesegneten und Communicirenden von 1769“. Zuerst im Jahre 1769 neun „Eingesegnete“, und dann acht unter der Überschrift „,Ad Sacra sind praeparirt“. So bleibt es viele Jahre, nur die Überschriften bei den „Praeparierten“ wandeln sich. Sie lauten „Ad Sacra genommen“, oder auch „angenommen“, oder seit 1777 öfter: „ad Sacra admittirt“, oder 1799 „ad Sacra zugelassen“. 1800 steht dann als Hinweis auf weitere Eintragungen: „Von hier an siehe das Register der Konfirmirten und derer, die z. Abendmahl zubereitet worden“. In der Hauptüberschrift steht dann auch das Wort „konfirmiert“, das hier zum ersten mal gebraucht wird. In den einzelnen Jahren aber wird es weiterhin noch durch das Wort „eingesegnet“ ersetzt bis auf die Jahre 1811 und 1812! Die letzte Eintragung ist in diesem Buch dann für das Jahr 1821. Hier habe ich noch einmal überprüft, wie viel Jahre vorher die Kinder, die 1821 „zum A.M. vorbereitet und admittirt“ sind, eingesegnet wurden. Von elf Kindern sind sieben 1817 eingesegnet, die übrigen 1816. Es zeichnet sich damit eine gewisse Einheitlichkeit ab. Dieselben Jahrgänge scheinen zur Einsegnung und nach; 3 oder 4 Jahren zur Abendmahlsvorbereitung gegangen zu sein. Dies bestätigen auch die nun, folgenden Kirchenbücher, die ein neues Formular haben. Es sind 2 Bände, je eins besonders für „Eingesegnete“ und „Angenommene“, wie es jetzt heißt. Die Bände haben vorgedruckt folgende Spalten:

1. Eingesegnete.

Nummer Name der Eingesegneten Name der Eltern, Stand, und Wohnort Alter der Eingesegneten

Wie lange der Unterricht gedauert und welcher Prediger ihn erteilt hat Tag der Einsegnung Name des Predigers, welcher die öffentliche Einsegnung verrichtet hat

2. Angenommene.

Nummer Name der Angenommenen Name der Eltern, Stand, und Wohnort Alter der Angenommenen

Wie lange der Unterricht gedauert hat Wann und in welcher Gemeinde die Angenommenen eingesegnet worden sind

Tag der ersten Feier des heiligen Abendmahls Name des Predigers, welcher den Unterricht erteilt und die Prüfung angestellt hat

Die Formulare wurden im Amtsblatt vorgeschrieben, 1821, 45 Nr. 351 S. 388.

In dem Buch der Eingesegneten ist von 1821 bis 1825 das Durchschnittsalter der Kinder 12 Jahre, die Unterrichtsdauer ist mit „Oktober bis März“ angegeben, der Einsegnungstermin: Quasimodogeniti. 1826 und 1827 werden keine Kinder eingesegnet. Von 1828 ab ist das Alter 14 Jahre, die Unterrichtsdauer „das ganze Wintersemester durch a Woche 3 Stunden“. Von 1832 ab beträgt sie 2 Semester. Der Einsegnungstag ist 1839 bis 1842 Quasimodogeniti, 1853 ist Misericordias Domini angegeben. Für die anderen Jahre sind nur Daten angegeben, der Tag müsste also erst errechnet werden. Von 1858 ab wird dann Palmarum genannt und die Unterrichtsdauer ist 2 Jahre. Es zeichnen sich hier deutlich zwei Einschnitte ab, die ohne Frage durch „obrigkeitliche“ Verordnungen oder Verfügungen bedingt sein werden. Es ist einmal das Jahr 1828, wo zum ersten mal 14 Jahre als Einsegnungsalter einheitlich angegeben ist und wo die Unterrichtsdauer sich auf 2 Winterhalbjahre erhöht. Der zweite Einschnitt ist bei 1858, es tritt eine weitere Erhöhung der Unterrichtsdauer auf 2 Jahre ein und der Einsegnungstag wird Palmarum.

Wie aber steht es für diese Zeit mit der Vorbereitung zum Heiligen Abendmahl?

Das Buch der „Angenommenen“ bietet folgendes Bild:
1. Es wird nur bis zum Jahre 1852 geführt, obwohl noch für viele Jahre Eintragungen möglich wären, das Einsegnungsbuch, das ja die, gleiche Stärke hat, wird bis zum Jahre 1934 geführt.
2. Das Alter der Angenommenen ist zunächst 16 Jahre, aber nicht unter 14 Jahre. Die Dauer des Unterrichts wird für 1822 und 1823 mit „acht Wochen zu 4 Stunden“ angegeben, 1824 und 1825 „Sieben Wochen a 4 Stunden“, 1326 ist die Dauer nicht registriert. Es findet sich aber die Bemerkung: „Der Pastor Substitutus Herr Selbe, der im Jahre 1826 die Pfarrgeschäfte verwaltet hat, schrieb die Konfirmanden zur Theilnahme am heil. Abendmahl nicht auf. Folgen sind die Namen, wie sie auf Erkundigung eingezogen wurden.“

Das Alter ist hier im Durchschnitt 15 Jahre. Das gilt auch für 1827 und 1828, in welchen Jahren die Lauer des Unterrichts „vor Weihnachten bis Ostern je Woche 3 Stunden“ ist. Von 1829 an wird 2 Wintersemester a 3 Stunden unterrichtet, das bleibt bis 1852 so.

Die Einsegnung hat also zunächst 3 Jahre vorher, dann 2 Jahre von 1831 an 1 Jahr oder 1/l, Jahr vorher an 1831 an sind die Kinder alle 14 Jahre alt. Der erste Abendmahlstag aber ist für lange Zeit noch nicht ein gemeinsamer. Es gilt einmal für die Jahre 1828 bis 1831, dann aber erst 1851 wieder. In diesem Jahre sind die am 27. April gemeinsam eingesegneten Kinder gemeinsam am 4. Mai zum Heiligen Abendmahl gegangen. Auch für 1852 ist das aufgezeichnet.

Daraus ergibt sich folgendes Bild: Einsegnung und erster Abendmahlsgang sind im Laufe dieser Zeitspanne immer näher aneinandergerückt, bis sie schließlich miteinander verbunden wurden. Der Abendmahlsvorbereitungsunterricht liegt seit 1831 immer ausschließlicher auch vor dem Einsegnungstermin. Er ist zunächst gesondert vom Konfirmandenunterricht erteilt worden, schließlich aber wohl mit ihm verschmolzen. Wodurch ist nun diese Änderung der Konfirmationspraxis ausgelöst worden?

Es sind 2 Erlasse.
1. „Reglement in Angelegenheiten der Confirmation junger Christen und Christinnen erlassen vom Königl. Preuß. Consistorium und Schul-Collegium in Pommern. Stettin, den 8. July 1818.“
2. „Das Confirmations-Reglement vom 24. Juni 1850.“

Das erstere, das mir in einer Abschrift im Pfarrarchiv vorliegt, fordert:

  1. Es darf kein Kind eingesegnet werden, das nicht lesen kann und mindestens „einen guten Anfang“ gemacht hat im Schreiben.
  2. Der Katechumenenunterricht muss in Städten „Jahr aus, Jahr ein“ und auf dem Lande in einer 6 monatl. Zeit erteilt werden.
  3. Das vollendete 14. Lebensjahr ist Voraussetzung für die Einsegnung. Ausnahmen dem Superintendent anzeigen.
  4. Auf Wunsch der Eltern kann es auch später eingesegnet werden (Genuß des Katechumenenunterrichts).
  5. Schulbesuch in den beiden letzten Jahren und erforderliche Religionskenntnisse sind Voraussetzung.
  6. Bei mehr als 50 Kindern, ist zu teilen und 2mal im Jahr einzusegnen.
  7. Auch in Dorfparochien muss alle Jahre Unterricht und Einsegnung sein.
  8. Den Kindern sind Konfirmationszeugnisse auszustellen, „damit sie es, wenn sie in einem andern Pfarrbezirk zum hl. Abendmahl gehen wollen, vorher dem dortigen Prediger gehörig vorzeigen.
  9. Der Konfirmationstag soll feststehen, Palmsonntag oder Quasimodogeniti werden vorgeschlagen.
  10. Ein Konfirmationsbuch ist zu führen.
  11. Brotherrschaft und Professionisten (7) haben Kinder schulfähigen Alters, die noch nicht konfirmiert sind, zur Schule zu schicken bis sie „reif“ zur „kirchlichen Einsegnung“ sind.
  12. Nicht das gesetzmäßige Alter ist ausschlaggebend, sondern die Reife (geg. Eltern, die die Konfirmation erzwingen wollen).
  13. Bei Taubstummen und Schwachsinnigen Sonderregelung
  14. „Den Predigern wird empfohlen, die Konfirmation selbst so feierlich zu machen als möglich“.
  15. Katechumenliste ist dem Superintendent einzureichen, in der u.a. folgende Fragen zu beantworten sind:

6. „Maß ihrer Geschicklichkeit“, im Lesen, Schreiben und Aufschlagen von Bibelstellen, „richtigem und sanften Absingen der Gesangbuchs Melodien“.

7. „Maß in Erkenntnis, in den Lehren und Pflichten des Christenglaubens, ob sie den Katechismus im Gedächtnis und im Verstand, ob sie die bibl. Haupterzählungen wohl inne haben und mit den Kernsprüchen für die Uhren und Pflichten des Christentums bekannt sind.“

10. Gutachten des Predigers, „wer von diesen zur Confirmation für reif zu achten und warum“.

Dies alles wird angeordnet, um den „zum Theil alten Mängeln auch in dem Wirkungskreis unseres Departements abzuhelfen, welche die heilige Wichtigkeit der Confirmation ins Dunkel stellen, und den Segen für Moralität und Wohlfarth, worauf sie abzweckt, nicht wenig schwächen“.

Es wird zu frühe Beendigung des Schulbesuches, zu kurze Zeit für den Katechumenenunterricht, zu große Jugend der Eingesegneten, das Fehlen der gebührenden Erkenntnisreife angeführt. Auch dass in Städten bei großen Kommunikantenzahlen nicht zu überprüfen ist, ob fremde Jugendliche auch eingesegnet sind. Es heißt deshalb weiter: „Solche Mängel zerstören dein Wert, den die Confirmation ... für denjenigen, dem sie zu Teil wird, haben sollte und sind zugleich der bürgerlichen Gesellschaft ... oft sehr nachteilig. Er sollte durch die Confirmation seine Kindheitsjahre beschließen, anfangen für eine Person zu gelten. die schon Erkenntniß und moralische Bildung genug hätte, um für sich selbst Rechenschaft geben zu können; er sollte schon eben so geneigt als befugt seynn, nicht nur Pathenstellen zu übernehmen, sondern auf obrigkeitliches Erfordern Eide abzuleisten, aber bei ihm ist das Alles nur dem äußeren Scheine nach vorhanden ... .“ Mangelnde religiöse Schulbildung führe aber dazu, dass der „sinnliche Mensch“ immer mehr Oberhand gewinne und dass, wenn nicht Gottes Vorsehung eingreife, die jungen Menschen „unvermeidlich in Verwilderung und in Abgrund des sittlichen Verderbens gerathen müssen“.

Dieser so stark von der Aufklärung geprägte Erlass, hat es nun auch in seinen guten Zielen nicht leicht gehabt, sich durchzusetzen. Ein Buch, das die obrigkeitlichen Verordnungen und Erlasse registriert hat, hat noch viele Jahre hindurch Ermahnungen und Drohungen dieses Reglement betreffend. (8) Unsere Kirchenbücher zeigen, wie lange es gedauert hat, bis es in Dersekow befolgt wurde, nämlich ab 1828 und dann nur teilweise. Das Positive aber, das diese Konfirmationsordnung brachte, ist nicht zu übersehen. Eine wahrscheinlich sehr oft laxe Einsegnungspraxis wurde durch eine straffere Ordnung ersetzt. Die christliche Unterweisung, sowohl in der Schule wie im Konfirmandenunterricht, ist in keiner Zeit vorher oder auch nachher so intensiv gewesen wie in diesen ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts. Die Prüfung vor der Konfirmation war wirklich eine Prüfung, allerdings oft so schulmäßig, dass selbst Zensuren erteilt wurden. Unverkennbar liegen hier aber auch die Wurzeln für die Säkularisation der Konfirmation. Hinweise kann ich mir wohl ersparen, die Zitate sagen genug. Ale positiv muss auch gesehen werden, dass die Konfirmation so weit hinausgeschoben wurde, als es wohl damals überhaupt möglich war. Es ist seiner Zeit auch sicher als ein Gewinn angesehen worden, dass die Konfirmation, die wohl zwei Jahrhunderte in „Einsegnung“ als Abschluss der Katechismuslehre und erstem Abendmahlsgang mit vorhergehender Vorbereitung auseinander fiel, wieder zusammengeführt wurde. Man hat deshalb aber den Vorbereitungsunterricht zurückverlegen müssen rund ihn zunächst neben dem Konfirmandenunterricht, aber bald mit ihm verschmolzen, erteilt. Was man ohne Zweifel wollte, die christliche Unterweisung vorzuverlegen, ist damit aber nicht erreicht worden. Denn, wenn bis dahin in der Regel der junge Christ erst mit 16 oder 17 Jahren einen abschließenden christlichen Unterricht (in der Vorbereitung zu den Sakramenten), so lag das jetzt trotz aller Bemühungen bei 14 Jahren. Die Einführung der „Christenlehre für die konfirmierte Jugend“ ist nicht gelungen. (9) Die immer wieder erneuerten Mahnungen in dieser Richtung und die Berichte des Pfarrers beweisen es schon für die ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts.

Das 2. Konfirmationsreglement von 1850, auf das ich nicht näher eingehen kann, hat schließlich die Konfirmationspraxis wesentlich vollendet, die wir kennen. Darauf aber ist vielleicht noch hinzuweisen, dass in den Anfang des vorigen Jahrhunderts nicht nur die Wurzeln des säkularen Missverständnisses der Konfirmation zurückreichen, sondern auch des religiösen, das aus der Confirmatio der Gemeinde, siehe Pommersche Kirchenordnung, eine Confirmatio, eine Bestätigung, ja ein Gelübde der Konfirmanden machte. Dazu noch einen, Auszug aus einem Brief, den der Pastor Piper im Jahre 1831 an den damaligen Bischof D. Ritschl schrieb:

 

„Hochwürdiger Hochgelehrter, Hochgeehrtester Herr Bischof,

... Schon im Jahre 1817, zur Zeit meines Pfarramtes in Görmin ließ ich die in der Anlage be¬findlichen, aber etwas veränderten Strophen drukken, und befolgte bey Einsegnung der Kinder den angegebenen Gang. Der Eindruck blieb sich auch bei späteren Wiederholungen gleich. Seit Johannis vorigen Jahres hierher eine halbe Meile von meinem vorigen Wohnort - versetzt, zähle ich in meiner jetzigen Gemeinde mehrere frühere Zuhörer, die mich ersucht haben, daß ich ... auch hier wie ehemals in Görmin verfahren möge, und gestehe, daß dies auch mein Wunsch ist. Jedoch angewiesen, keine Aenderung in der Liturgie ohne höhere Erlaubnis vor zu nehmen, unterstelle den anliegenden Plan ehrerbietigst Ew. Hochwürden einsichtvollen Beprüfung, falls aber dieselbe nicht ungünstig ausfällt, bitte ich gehorsamst um Genehmigung, a. Sonntage Quasimodogeniti, als dem in hiesiger Provinz festgesetzten Confirmations-Tage den Plan befolgen, und die Gesänge drukken lassen zu dürfen.“

Er legt dann einen Plan für den Konfirmationsgottesdienst vor, in dem die Gemeinde die Konfirmanden mit seinen Liedern wie folgt auffordert:

So naht denn, kindliche Genossen
Des Himmelreichs euch zum Altar!
Noch fester werd der Bund geschlossen,
Der früh schon Quell des Heils euch war,
Der Bund, der mit des Glaubens Licht
Euch ewige Seligkeit verspricht.

Gelobt nun selbst, Gott stets zu lieben,
Auf Jesum glaubensvoll zu sehn,
Und von dein heilgen Geist getrieben
Fest auf dem Weg des Heils zu gehn.
Gott wird euch Schwachen Kraft verleiten,
Euch Vater, Heiland, Tröster sein.

Der Bischof hat seine Einwilligung gegeben. Ohne Frage wird hier ja gemäß Reglement versucht, die Konfirmation so feierlich wie möglich zu gestalten, aber gehört die Aufforderung zu einem Gelübde zur Konfirmation? Die Kirchenordnung von 1690 jedenfalls weiß nur, dass „die Confirmation umb des Catechismi und umb des Gebets geschieht.“

Wenn ich das Ganze noch einmal zusammenfassen darf, so hat sieh Folgendes herausgestellt:

Die Pommersche Kirchenordnung von 1690 kennt diese Konfirmationspraxis:

  1. Lehre (geschieht im Haus und im Gottesdienst; auch Verlesen des Katechismus durch den Küster).
  2. Repetition (alle Vierteljahre in der Kirche).
  3. Examen (alle Vierteljahre in der Kirche).
  4. Confirmation.
  5. Eintritt in die Sakramentsgemeinde.

Die Gemeindepraxis kennt darüber hinaus, seit 1668 belegt, die Vorbereitung zu den Sakramenten. (10) Die Einsegnung liegt auch von diesem Zeitpunkt an 3 bis 4 Jahre vor der Sakramentszulassung. Dies bleibt bis 1828 im Wesentlichen so. Von 1828 ab setzt sich das Reglement von 1818 stetig durch, das. Einsegnungsalter steigt von im Durchschnitt 12 auf 14 Jahre, das Abendmahlsalter sinkt von etwa 16 auf 14 Jahre herab. (11)

Die Unterweisung wird immer mehr aus dem unkontrollierbaren Raum des Hauses in die Schule verlegt, wobei die Schule der Kirche dienen soll, aber auch die Kirche helfen muss, die allgemeine Schulpflicht durchzusetzen. Die Säkularisation der Konfirmation beginnt.

Auch wird sie in ihrem Sinn immer mehr als ein Gelübde der Kinder verstanden. Man versucht über die Konfirmation hinaus die Jugend in christlicher Lehre zu halten. Die Katechisationen oder Unterredung mit der Jugend in der Kirche (12) nach den Gottesdiensten gewinnen aber keinen Boden. Die Ordnung von 1850 schließlich führt zur Konfirmationspraxis wie wir sie überkommen haben. Obwohl sie auf der „christlichen Schule“ aufbaut, verlängert sie doch den Katechumen- und Vorbereitungsunterricht auf 2 Jahre. Die Konfirmation, die nun in ihrem christlichen Selbstverständnis immer mehr durch das säkulare überdeckt wird, wird nun dennoch für das letzte Jahrhundert zur mächtigen Klammer, die sieh längst nicht mehr deckenden Größen: christliche Gemeinde und Gesellschaft verbindend. Dabei verlor sie aber immer mehr an Sinn.

Wenn wir heute zwingend vor die Neuordnung der Konfirmation gestellt sind, so sollten wir uns den Weg ihrer Wandlungen vor Augen halten und in der Neubesinnung auf ihr wirkliches Wesen nicht an der Pommerschen Kirchenordnung von 1563 vorbei gehen. (13) Wir sollten uns weiter fragen, ob nicht alle kirchliche Unterweisung viel mehr in die Kirche gehört und ob nicht hier alle Schulmethoden „fragwürdig“ sind. Ob wir uns bei unsern Kirchenzuchtmaßnahmen, bei der Frage etwa, ob jemand zu den Ämtern oder zum Heiligen Abendmahl zuzulassen ist, auch immer von den rechten Grundsätzen leiten lassen? Es ist doch wohl gut darauf zu hören, was etwa die Kirchenordnung dazu sagt:

Fol. 24b

„So aber jemand im Jahr nicht zum Sacramnent kömmt, den soll der Pfarrherr in sonderheit ansprechen. ... ihn brüderlich Christlich unterrichten und vermahnen, und so er über das sich nicht will bessern ... soll ihn der Pastor nicht bei der Tauffe gestatten, noch, so er stirbet, mit Christlichen Gesängen und Lectionen begraben. ... Denn ob wol die Prediger niemand zum Sacrament zwingen können, ... müssen die Prediger nicht schweigen, sondern sind schuldig ..., dieselben ins gemein und in sonderheit zu vermahnen, ihre Seele damit zu retten.“

Dass ich vieles nur habe andeuten können und durchaus nichts Erschöpfendes oder Endgültiges habe. ausführen wollen, sei zum Schluss noch einmal bemerkt. Doch hoffe ich Anregungen zu der Konfirmation gegeben zu haben.

Quellen:

  • Pommersche Kirchenordnung 1563 mit Agende von 1568 in der Neuauflage von 1690/91.
  • Matrikel 1748.
  • Kirchenbücher ab 1660.
  • Journal der Verordnungen über landesobrigkeitliche Verfügungen, Reskripte ab 1821.
  • Kapselbuch 1852.
  • Akte Präparandenunterricht ab 1818.
  • Akte Allgemeine kirchliche Verordnungen 1701/77.
  • Journal 1830 (stichwortartige Eintragungen der Tätigkeit des Pfarrers betr. Wochenunterricht und Präparandenunterricht).

Anmerkungen:

  1. Ich zitiere stets nach der Neuauflage von 1690.
  2. Alle zwei Jahre.
  3. Siehe etwa K.O.Fol.18: Auf den Dörffern soll nicht allein der Küster des Sonntags Morgen ein Stück aus dem Catechismo „vorlesen, sondern auch der Pastor treulich predigen ... Fol.21: Wenn der Catechismus repetiret, soll man ... die Hausväter vermahnen, daß sie mit ihren Kindern und Gesinde des Morgens und Abends beten, und alle Tage ein Stück aus dem Cat. ... Fol.113: Die Pfarrherren sollen die Gemeinde vermahnen, daß sie den Catechismus mit den Kindern ...
  4. Es liegt nun nahe, das geringe Einsegnungsalter mit der früheren „katholischen Firmung“ in Zusammenhang zu bringen. Das niedrige Alter gerade so vieler Pastorenkinder aber läßt das unwahrscheinlich erscheinen. Auch wäre es zu verstehen, wenn die Kinder, die zu Hause besonders mit arbeiten mußten, früh eingesegnet wurden. Doch gerade das Gegenteil läßt sich feststellen.
  5. Dazu siehe K.O.Fol.25: Niemand soll zum Sacrament gehen, er habe denn zuvor gebeichtet ... daß er in GOTTES Wort verhöret, unterwiesen, auch die Absolution und den Trost von Vergebung der Sünden empfange ...
  6. Heißt es doch in der K.O.Fol.25b von der Beichte: Und ist kein ander Mittel, dadurch die Gemeinde, sonderlich aber junge Leute, im Catechismo besser unterrichtet werden können“
  7. Handwerksmeister
  8. Bis ins Jahr 1841 hinein sind Mahnungen und Nachfragen über die Einhaltung dieses Reglements verzeichnet. Auch die politischen Instanzen, so die Landräthe werden aufgefordert: Rescript vom 18. May 1831. „Unterricht der Ketechumen und Schüler zu befördern, indem die Landräthe dafür sorgen, daß das kleine Vieh von Einem gemeinschaftlichen Hirten gehütet werde.“ Mit großem Nachdruck wird auf die „öffentliche Kinderlehre“ hingewiesen, „Vorgesetzte haben mit Ernst ihre Untergebenen zur Beiwohnung des Examens anzutreiben, und nicht davon abzuhalten“ so 1821 und noch 1838 heißt es: „Öffentliche Kinderlehre. 1. cf. Kirchenordnung 2. Hindernisse an Sonntagen sind zu entfernen, 3. wohl vorzubereiten, damit Alte und Junge Nutzen davon haben, 4. Die bereits Confirmirten sind zuzuziehen, auch Erwachsene anzusprechen, 5. Es können Katechismus, Bibelsprüche, Predigt zum Grunde gelegt werden, 6. Superint. haben auf regelmäßige Beobachtung zu merken.“
  9. Wenn 1821 eine Verordnung von der Öffentlichen Kinderlehre in den Kirchen spricht und 1838 auf die K.O. Bezug genommen wird, so ist anzunehmen, dass man diese „Kinderlehre“ als die in der K.O. angesetzten vierteljährlichen Repetitionen und die Examen verstand. Die zeitliche Verlegung, nämlich in eine Zeit nach der Einsegnung, aber hat zu ihrem Ende geführt.
  10. Es mögen dazu die Anordnungen der Pommerschen Kirchenordnung Anlass gegeben haben. Fol. 25a heißt es: Niemand soll zum Sacrament gehen, er habe denn vorher gebeichtet. Und Fol. 25b: Es sollen aber die Prediger in der Beicht treulich umbgehen, die Leute, und sonderlich das junge Gesinde, fleißig verhören, unterrichten, trösten, zu guten Werken und rechter Bekehrung und Besserung des Lebens vermahnen.
  11. 1824 wird in einer Verordnung darauf hingewiesen, dass „Confirmation der Kinder nach Unterricht von 2. Semestern und Vorbereitungsunterricht nicht vor vollendeten 14. Jahre vorzunehmen sei.“
  12. Auch „öffentliche Kinderlehre“ genannt.
  13. Auch sollten wir uns fragen, ob die Konfirmationspraxis, die bis 1828 bzw. 1858 geübt wurde, nicht auch für uns wieder besser und heilsamer wäre.